Bußgeldkatalog Arbeitszeitgesetz – §22 ArbZG im Überblick
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht in §22 empfindliche Bußgelder für Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen vor. Die Bußgelder richten sich dabei pro Arbeitnehmer und pro Verstoß – bei mehreren betroffenen Mitarbeitern summieren sich die Beträge schnell.
Seit dem BAG-Urteil 2022 und der geplanten Arbeitszeitgesetz-Reform 2026 kontrollieren die Behörden verstärkt. Unternehmen ohne systematische Zeiterfassung riskieren hohe Strafen.
Verstoß 1: Überschreitung der Höchstarbeitszeit
Gemäß §22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG wird bestraft, wer Arbeitnehmer über die Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt:
- Bei Überschreitung bis zu 1 Stunde: 160 EUR pro Arbeitnehmer
- Bei Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen): bis zu 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und je angefangene weitere Stunde
Wichtig zu wissen
Die zulässige Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden pro Werktag. Sie darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird. Bei der Überschreitung der wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von 48 Stunden drohen bis zu 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und je angefangene weitere Stunde.
Verstoß 2: Nicht eingehaltene Ruhepausen
Gemäß §22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG wird die Nichteinhaltung vorgeschriebener Ruhepausen geahndet:
- Vorgeschriebene Ruhepausen nicht gewährt: 500 EUR je nicht gewährte Pause
- Mindestdauer der Ruhepausen nicht eingehalten: 160 EUR bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere halbe Stunde
- Vorgeschriebene Ruhepause nicht rechtzeitig gewährt: 160 EUR bei Überschreiten des Zeitpunktes bis zu einer halben Stunde und für jede angefangene weitere halbe Stunde
Verstoß 3: Unterschreitung der Mindestruhezeit
Gemäß §22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG drohen Bußgelder bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen:
- Unterschreitung der Mindestruhezeit von 11 Stunden: 160 EUR je angefangene Stunde pro Arbeitnehmer
Verstoß 4: Sonn- und Feiertagsarbeit
Gemäß §22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG ist die unerlaubte Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen besonders teuer:
- Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen entgegen §9 Abs. 1: 1.000 EUR pro Tag und Arbeitnehmer
Verstoß 5: Fehlende Dokumentation der Arbeitszeiten
Gemäß §22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG werden Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht geahndet:
- Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit: 2.000 EUR pro Arbeitnehmer
Rechenbeispiel: 50 Mitarbeiter ohne Zeiterfassung
Ein Unternehmen mit 50 Mitarbeitern ohne systematische Zeiterfassung riskiert allein für die fehlende Dokumentation ein Bußgeld von 50 × 2.000 EUR = 100.000 EUR. Kommen weitere Verstöße wie Pausen- oder Ruhezeitverletzungen hinzu, steigt die Summe schnell auf mehrere Hunderttausend Euro.
Verstoß 6: Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften
Gemäß §22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG drohen weitere Bußgelder:
- Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen entgegen §16 Abs. 1 nicht aushangpflichtig oder ausgelegt: ab 400 EUR je aushangpflichtiger Vorschrift
Bußgeld-Tabelle: Alle Verstöße im Überblick
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld |
|---|---|---|
| Überschreitung tägliche Arbeitszeit (bis 1 Std.) | §22 Abs. 1 Nr. 1 | 160 EUR |
| Überschreitung Wochendurchschnitt (48h) | §22 Abs. 1 Nr. 1 | bis 1.000 EUR |
| Ruhepause nicht gewährt | §22 Abs. 1 Nr. 2 | 500 EUR |
| Mindestdauer Ruhepause nicht eingehalten | §22 Abs. 1 Nr. 2 | 160 EUR |
| Ruhepause nicht rechtzeitig gewährt | §22 Abs. 1 Nr. 2 | 160 EUR |
| Mindestruhezeit (11 Std.) unterschritten | §22 Abs. 1 Nr. 3 | 160 EUR / Std. |
| Sonn-/Feiertagsarbeit (§9 Abs. 1) | §22 Abs. 1 Nr. 5 | 1.000 EUR / Tag |
| Rechtsvorschriften nicht ausgehängt | §22 Abs. 1 Nr. 8 | ab 400 EUR |
| Fehlende Dokumentation der Arbeitszeit | §22 Abs. 1 Nr. 9 | 2.000 EUR / AN |
Praxisfall: “Happy Weekend” – 4.060 EUR Bußgeld
Der folgende Praxisfall zeigt, wie schnell sich Bußgelder summieren – selbst bei scheinbar harmlosen Arbeitseinsätzen am Wochenende:
Der Fall
Frau Müller arbeitet am Samstag von 7:30 bis 17:30 Uhr – inklusive einer halben Stunde Mittagspause im Büro. Samstagabend hat sie von 21:00 bis 22:00 Uhr noch ein geschäftliches Meeting. Sonntagabend fällt ihr ein, dass am nächsten Tag ein wichtiger Vertrag unterschrieben werden muss. Sie schickt dem Kunden um 23:45 Uhr eine E-Mail (Dauer: 10 Minuten). Am Montagmorgen beginnt sie um 7:30 Uhr mit der Arbeit. Am Montag arbeitet sie nur 7 Stunden.
Die Arbeitszeit von Frau Müller wird nicht erfasst.
Bußgeld-Berechnung im Detail
Höchstarbeitszeit überschritten (Samstag)
Zulässig: max. 10 Stunden. Tatsächlich: 10,5+ Stunden (7:30–17:30 inkl. Meeting 21:00–22:00)
280 EUR
Verbotene Sonntagsarbeit
E-Mail am Sonntag um 23:45 Uhr = Sonntagsarbeit gemäß §9 Abs. 1 ArbZG
500 EUR
Mindestruhezeit unterschritten
Zwischen E-Mail (23:55 Uhr Sonntag) und Arbeitsbeginn (7:30 Uhr Montag) liegen weniger als 11 Stunden
80 EUR
Fehlende Dokumentation der Arbeitszeiten
Arbeitszeiten werden nicht erfasst – 2 Tage betroffen (Samstag + Sonntag)
2 × 1.600 EUR = 3.200 EUR
Gesamtbußgeld: 4.060 EUR – für einen einzigen Mitarbeiter
280 EUR (Höchstarbeitszeit) + 500 EUR (Sonntagsarbeit) + 80 EUR (Ruhezeit) + 3.200 EUR (fehlende Dokumentation) = 4.060 EUR Regelbußgeld. Und das betrifft nur eine Mitarbeiterin an einem einzigen Wochenende. Bei wiederholten Verstößen oder mehreren Mitarbeitern steigen die Bußgelder erheblich.
Wie digitale Zeiterfassung Bußgelder verhindert
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Lückenlose Dokumentation
Automatische Erfassung von Beginn, Ende und Pausen – manipulationssicher und revisionsfest.
Automatische Warnungen
Benachrichtigungen bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit oder fehlenden Pausen.
Rechtssichere Archivierung
Alle Daten werden DSGVO-konform gespeichert und sind jederzeit für Prüfungen abrufbar.
Ruhezeiten-Kontrolle
Automatische Überwachung der 11-Stunden-Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen.